Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien besteht im Rahmen der bestehden Gesetzes- und Verordnungslage ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot. Ausnahmen sind nur in sehr wenigen, nachweislich dringenden Fällen möglich. Beurlaubungen, die allein den Zweck haben, günstigere Reisetermine wahrnehmen zu können oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen, scheiden aus. Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) an die Schulleitung zu richten.
Ebenso sind die Schulleitungen angewiesen, bei Erkrankung an drei Tagen vor und nach den Ferien definitiv ein ärztliches Attest zu verlangen. Die Schulleitungen haben hier keinen Ermessensspielraum.
Fehlt ein Kind ohne Beurlaubung oder ein solches Attest, muss von der Schulleitung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der zuständigen Behörde eingeleitet werden. Es folgt eine Einzelfall-Entscheidung und im Zweifel ein hohes Bußgeld bis zu 1000 Euro. Bei Bußgeldern rund um die Ferienzeit wird eine Strafe von 80 Euro pro Tag, pro Kind und pro Elternteil fällig. Reisen beispielsweise Mutter und Vater mit zwei Kindern in den Urlaub, kostet sie jeder Tag 320 Euro Strafe. Eine alleinerziehende Mutter müsste bei zwei Kindern 160 Euro zahlen – pro Tag. Maximal muss jeder Elternteil 500 Euro zahlen – also 1000 Euro bei gemeinsamer Reise von Vater und Mutter. Hinzu kommt bei allen Bußgeldern für die Fehltage noch eine Verwaltungsgebühr.